Patient*innen
Patient*innen müssen eine FFP-2-Maske tragen. Darüber hinaus sind Ordinationen verpflichtet, das Infektionsrisiko zum Schutz der die Ordination aufsuchenden Patienten, der Mitarbeiter und auch zum Selbstschutz unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete allenfalls weitere Schutzmaßnahmen zu minimieren (wobei die konkreten Umstände, wie zB die aktuelle Inzidenz, das Leistungsspektrum, die räumlichen Verhältnisse oder die Risikosituation der Mitarbeiter in die Beurteilung der Notwendigkeit einzufließen haben).

Wir empfehlen daher die Vorlage eines 3G-Nachweises vom Patienten zu verlangen, sofern der Arzt/die Ärztin nicht aufgrund der spezifischen Situation andere, allenfalls auch strengere, Maßnahmen für notwendig erachtet. Im Hinblick auf den Versorgungsauftrag empfehlen wir allerdings gleichzeitig, Akutpatienten unabhängig von der Vorlage eines 3G-Nachweises zu behandeln. Außerdem ersuchen wir, um unnötige Wege zu vermeiden, den Patienten vorweg darauf hinzuweisen, wenn in der Ordination ein 3G-Nachweis verlangt wird.

Selbstverständlich gilt unsere Empfehlung auch für Kassenärzte. Dem steht auch das Kassenrecht nicht entgegen, das ausdrücklich die Abweisung von Patienten aus sachlichen Gründen gestattet.

Wir haben natürlich die ÖGK von unserem Standpunkt informiert. Wir würden einen gegenteiligen Standpunkt auch nicht akzeptieren, weil wir einen solchen nicht nur für rechtlich falsch, sondern auch für verantwortungslos gegenüber den die Ordination aufsuchenden Patienten, bzw. den Ordinationsmitarbeitern halten würden.

Zur 3 G Regel:
Impfnachweis:

  1. Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen ODER
  2. Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf ODER
  3. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf ODER
  4. Impfung, sofern vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf ODER
  5. weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser (weiteren) Impfung und der Impfung nach Punkt a., c. oder d. mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen ODER
  6. weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser (weiteren) Impfung und der Impfung nach Punkt b. 14 Tage verstrichen sein müssen.

Genesungsnachweis:

  1. Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde (PCR-Test) ODER
  2. Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.

PCR-Test:

Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf.

Antigentest:

Nachweis einer befugten Stelle (zB Arzt, Teststraße, Apotheke) über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf; sogenannte Wohnzimmertests sind nicht mehr zulässig.